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Als Rechtsanwalt und Notar bin ich gesetzlich zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Ihr Anliegen wird daher selbstverständlich absolut vertraulich und diskret behandelt. Kontaktieren Sie uns gerne – wir werden uns umgehend bei Ihnen melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
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Ihr Anwalt & Notar in Osnabrück
Thorben Deuter LL.M.
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Fragen & Antworten
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Notaren und ihrer Tätigkeit.
Notare sind unverzichtbare Organe der vorsorgenden Rechtspflege, die vom Staat ernannt und mit einem öffentlichen Amt betraut sind. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Rechtssicherheit zu gewährleisten und mögliche Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden. Sie werden als „Richter im Vorfeld“ tätig. Während Richter erst ins Spiel kommen, wenn es bereits einen Rechtsstreit gibt, ist es Aufgabe von Notaren, Streit zu verhindern.
Bei besonders wichtigen Angelegenheiten im Leben schreibt der Gesetzgeber den Gang zum Notar vor. Dies folgt dem Prinzip „Vorsorge ist besser als Nachsorge“. Es ist stets ratsamer, sich im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen, als später wegen Unwissenheit und rechtlicher Fehler zu streiten. Denn meist sind die Kosten für einen späteren Rechtsstreit deutlich höher als die Notarkosten. Zudem sind Streitigkeiten psychisch belastend.
Insbesondere bei wirtschaftlich bedeutsamen Transaktionen, wie dem Hauskauf, können Fehler ohne notarielle Begleitung schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen.
Notare spielen daher eine zentrale Rolle bei der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Sie beraten die beteiligten Parteien und erstellen rechtlich einwandfreie Verträge, um so einen dauerhaften Konsens und Stabilität zu fördern.
Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Die wichtigsten notariellen Zuständigkeiten liegen im Grundstücksrecht, Erb- und Familienrecht sowie Gesellschaftsrecht.
Im Grundstücksrecht sind Notare insbesondere für Verträge über den Kauf und Verkauf von Immobilien sowie die Bestellung, Aufhebung und Änderung dinglicher Rechte an Grundstücken (insbesondere Grundschuld, Wohnungsrechte und Nießbrauch) zuständig.
Im Familienrecht bedürfen vor allem Eheverträge (einschließlich Scheidungsfolgenvereinbarungen) sowie Adoptionen der notariellen Beurkundung.
Im Erbrecht ist der Notar zuständig für die Beurkundung von Erbverträgen sowie von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen. Testamente können sowohl vor dem Notar errichtet als auch handschriftlich verfasst werden, wobei ein notarielles Testament mehrere Vorteile hat und sich sogar als kostengünstiger herausstellen kann, da es oftmals später keines Erbscheins mehr bedarf. Erbscheinsanträge können Sie ebenfalls vor dem Notar beurkunden lassen.
Im Gesellschaftsrecht sind verschiedene Vorgänge beurkundungsbedürftig, insbesondere die Gründung einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG sowie Satzungsänderungen bei diesen Gesellschaften (insbesondere auch Kapitalerhöhungen). Ferner bedürfen alle Umwandlungsmaßnahmen der Beurkundung (auch bei Personengesellschaften). Anmeldungen zum Handelsregister, aber auch zum Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister müssen stets notariell beglaubigt werden.
Notare werden vom Staat ernannt und sind Träger eines öffentlichen Amtes. In dieser Hinsicht ähneln sie mehr Richtern als Rechtsanwälten. Anders als Richter und wie Rechtsanwälte beraten Notare die Beteiligten. Im Unterschied zu Rechtsanwälten sind Notare dabei aber zur Neutralität verpflichtet. Notare beraten also unparteiisch und haben die Interessen aller Beteiligten im Blick. Ihre Aufgabe ist es, auf ausgewogene Regelungen hinzuwirken. Demgegenüber sind Rechtsanwälte Interessenvertreter. Wer seine Interessen einseitig gegenüber der anderen Seite durchsetzen und möglicherweise gar einen Prozess führen will, muss hierfür zum Rechtsanwalt. Notare sind dafür zuständig, das Entstehen solcher Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden.
Sie haben das Recht, Ihren Notar frei zu wählen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie einen Notar in Ihrer Heimatstadt oder in der Stadt, in der die zu beurkundende Angelegenheit liegt, auswählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Angelegenheit einen Bezug zu der Stadt aufweist, in der der Notar seinen Amtssitz hat.
Beispiel: Sie wohnen in Georgsmarienhütte und wollen ein Haus kaufen, das in Bramsche liegt. Sie können den Notar frei wählen, also für die Beurkundung auch einen Notar in Osnabrück aufsuchen.
Allerdings können Beurkundungen (also das Vorlesen, Erläutern und Unterschreiben der Urkunde) in aller Regel nur im sog. Amtsbereich des Notars stattfinden. Der Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Sitz hat. Für Notare in Osnabrück ist der Amtsbereich der Bezirk des Amtsgerichts Osnabrück, der aber auch Wallenhorst und Melle erfasst. Es ist dem Notar grundsätzlich nicht erlaubt, außerhalb seines Amtsbereichs zu beurkunden.
Beispiel: Sie hatten einen Unfall und liegen im Krankenhaus in Bad Iburg. Wenn Sie eine Beurkundung im Krankenhaus wünschen, kann dies ein Notar in Osnabrück grundsätzlich nicht vornehmen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug.
Solange aber eine Beurkundung im Büro des Notars stattfindet, ist es unerheblich, wo Sie wohnen, wo das Grundstück liegt, wo die Gesellschaft Ihren Sitz hat usw. Es gilt der Grundsatz der freien Notarwahl.
Das Vorlesen der Urkunde bei der Beurkundung spielt eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass Sie den Inhalt des Geschäfts und die Tragweite Ihrer Erklärungen vollständig verstehen. Es kommt vor, dass während des Vorlesens der Urkunde Fragen aufkommen, die der Notar umgehend klären kann. Darüber hinaus erläutert der Notar beim Vorlesen gezielt die wichtigsten Inhalte des Dokuments, um eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Diese Vorgehensweise ermöglicht es auch, bei Bedarf letzte Änderungen am Vertragstext vorzunehmen, bevor es zur Unterschrift kommt. So können Sie bei der Unterzeichnung des Vertrags volles Vertrauen haben, dass alle Aspekte klar und zu Ihrer Zufriedenheit geregelt sind.
Im Allgemeinen ist es erforderlich, dass alle Beteiligten persönlich beim Notar erscheinen. Das ist auch sinnvoll, da ihnen dann der Inhalt der Urkunde vorgelesen wird (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben), diese die Erläuterungen des Notars hören und letzte Fragen geklärt werden können.
Es gibt jedoch Situationen, in denen eine persönliche Anwesenheit von einzelnen Beteiligten nicht möglich ist, etwa weil sie weit entfernt wohnen. In einem solchen Fall kann ein Beteiligter auf seinen Wunsch auch vertreten werden. Dabei sollten sich die Beteiligten möglichst durch eine Vertrauensperson vertreten lassen (zum Beispiel durch einen Familienangehörigen oder einen Rechtsanwalt). Möglich ist auch eine Vertretung durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter (vollmachtloser Vertreter). Dies kann die andere Vertragsseite und unter Umständen auch ein Mitarbeiter des Notars sein. Dann müssen Sie die Erklärungen dieses nicht bevollmächtigten Vertreters im Nachhinein genehmigen. Diese Nachgenehmigung muss in der Regel notariell beglaubigt werden, insbesondere bei einem Hauskauf. Für die Unterschriftsbeglaubigung können die nicht anwesenden Beteiligten dann einen Notar in ihrer Nähe wählen.
Anders als ein Termin zur Beurkundung kann ein Besprechungstermin auf Wunsch auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Seit dem 1. August 2022 können im Gesellschaftsrecht Videobeurkundungen und -beglaubigungen durchgeführt werden. Das gilt für die Beurkundung zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sowie alle Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts- sowie Vereinsregister. Hierfür hat die Bundesnotarkammer ein besonders gesichertes Videokommunikationssystem erstellt (weitere Informationen unter https://online.notar.de/). Die Videobeurkundung ist eine zusätzliche Option, die insbesondere bei weit voneinander entfernt wohnenden Gesellschaftern sinnvoll sein kann. Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin vor Ort beraten lassen.
In sonstigen Fällen muss die Beurkundung weiterhin in Präsenz stattfinden. Besprechungstermine können jedoch auf Wunsch stets auch online oder per Telefon vorgenommen werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Bei Bedarf, etwa aufgrund körperlicher Einschränkungen, kann ich als Notar innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts Osnabrück (z. B. in Osnabrück, Hasbergen, Wallenhorst oder Belm) auch Auswärtsbeurkundungen vornehmen, etwa bei Ihnen zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks sind Auswärtstermine nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
Bei Auswärtsbeurkundungen fällt nach dem Gesetz eine zusätzliche Gebühr von 50,- Euro pro angefangener halber Stunde an. Eine Besonderheit gilt bei Testamenten und Vorsorgevollmachten: Dann beträgt die Gebühr pauschal 50,- Euro unabhängig von der Dauer des Termins.
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung prüft der Notar anhand eines Lichtbildausweises lediglich die Identität der Person, die den Text unterzeichnet. Der Notar prüft jedoch nicht den Inhalt des Textes und steht für diesen nicht ein. Es erfolgt also keine rechtliche Beratung und keine Richtigkeitsgewähr hinsichtlich des Inhalts. Der Inhalt des Textes muss auch nicht verlesen werden, weshalb Termine für eine Unterschriftsbeglaubigung in der Regel recht kurz sind.
Bei der Abschriftsbeglaubigung bescheinigt der Notar, dass die Abschrift einer Urkunde (= Kopie) mit dem vorgelegten Originaldokument übereinstimmt.
Im Gegensatz zur Beglaubigung umfasst eine Beurkundung eine umfassende Prüfung und Beratung des gesamten Inhalts der Urkunde durch den Notar. Der Text der Urkunde muss dabei vollständig verlesen werden (zur Bedeutung des Vorlesens siehe oben).
In den meisten Fällen ist eine Beratung beim Notar kostenfrei. Kommt es nämlich auf der Grundlage der Beratung zu einem Entwurf oder einer Beurkundung, ist die Beratung mit der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr abgegolten. Das gilt unabhängig davon, wie viele Beratungsgespräche der Notar geführt hat oder wie viele Stunden er an der Angelegenheit gearbeitet hat. Die Gebühren bleiben also gleich, auch wenn Sie eine weitere Beratung in Anspruch nehmen oder Änderungen am Entwurf wünschen. Es entsteht eine einheitliche Gebühr für den Entwurf bzw. die Beurkundung, die sich in der Regel nach dem Wert der Angelegenheit bestimmt (siehe oben). Die Beratungsgebühren sind damit in der Entwurfs- bzw. Beurkundungsgebühr inbegriffen, also „inklusive“.
Nur bei einer isolierten Beratung entstehen Beratungsgebühren, wenn der Notar also keinen Entwurf fertigt und keine Beurkundung vornimmt. Die Höhe der Beratungsgebühr ist dann vom Aufwand und der Komplexität sowie vom Geschäftswert abhängig.